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   SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22 ER   

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SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22 ER (https://dejure.org/2022,30536)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 07.09.2022 - S 17 SO 118/22 ER (https://dejure.org/2022,30536)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 07. September 2022 - S 17 SO 118/22 ER (https://dejure.org/2022,30536)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Zur Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII (hier: Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R).

    Der damit verbundene vollständige Leistungsausschluss sei mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R, juris Rn. 35 ff.).

    Sie ist der Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verfassungskonform die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber desjenigen des Herkunftslandes ausgestaltet (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, juris Rn. 34 ff.).

    a) Die Rechtssätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, enthalten keine Aussage zur behaupteten fehlenden Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 3 SGB XII. In der Passage zu § 23 Abs. 3 SGB XII (Rn. 48) finden sich keine verfassungsrechtlichen Überlegungen.

  • BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend Leistungseinschränkungen gegenüber

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt, (...) pauschal oder (...) nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen" (zusf. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 22).

    Dies kann "auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht." Auch die Leistungshöhe der Härtefallregelung ist - vergleichbar § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. - "rein bedarfsorientiert zu ermitteln" (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 23).

    Auch nach der bereits zitierten Kammerrechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen selbst bei ausreisepflichtigen Personen der konkrete Bedarf bis zur Ausreise "stets" zu decken (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris, Rn. 22 und 23).

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Die "besondere Härte" nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus verfassungsrechtlich zwingenden Gründen weit auszulegen (grundlegend Senatsurteil vom 1. Juli 2020 - L 4 SO 120/18 - juris Rn. 66-74; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 2022 - L 4 SO 39/22 B ER).

    c) Zur methodischen Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift verweist der Senat auf die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 1. Juli 2020 - L 4 SO 120/18 - juris, Rn. 73. Der Senat hatte noch keinen Anlass, die methodischen Grenzen weiter zu konkretisieren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Werden darüber hinaus andere Bedarfe als die nach Absatz 3 Satz 5 typisierend vorgesehenen geltend gemacht und liegen sie tatsächlich vor, sind auch diese in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 6 für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts (wie hier: Siefert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 108) bis zur vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 23 Abs. 2 SGB XII) zu decken (hinsichtlich der Dauer: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 -, juris Rn. 69).

    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 -, juris Rn. 65; Beschluss vom 17. März 2022 - L 18 AS 232/22 B ER -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoß durch die Auslegung

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Die Berücksichtigung solcher Mittel Dritter im Rahmen der Prüfung, ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris Rn. 7 und 11 f.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Zu den knappen allgemeinen verfassungsrechtlichen Ausführungen zum Leistungsausschluss (Rn. 35 ff.) ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenwärtigkeitsgrundsatz (BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 ) kein Ansatzpunkt dafür gefunden werden kann, dass das Existenzminimum bereits dann vollständig ungedeckt bleiben darf, wenn Hilfebedürftige durch eine zumutbare Ausreise in einen anderen Staat die Voraussetzungen für einen dortigen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen schaffen können.
  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Ein solches Verständnis wird in verschiedenen Stellungnahmen von Rechtsprechung und Literatur vielmehr überzeugend abgelehnt (über die Senatsrechtsprechung hinaus: BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R -, juris Rn. 42, die dortigen verfassungsrechtlichen Ausführungen beanspruchen nach wie vor Geltung; Brings/Oehl, ZAR 2016, 20 ; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197 ; F. Kirchhof, NZS 2015, 1 ; Pattar, SGb 2016, 665 ; Schreiber, SR 2018, 181 ; Wallrabenstein JZ 2016, 109 : "Ein "sozialrechtlicher Squeeze-outâEUR› verträgt sich nicht mit der Menschenwürde"; ähnl.
  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Der Leistungsausschluss sei auch unionsrechtskonform (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - Rs. C-299/14 - García-Nieto u.a.).
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19

    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Der Unterschied zu "normalen" Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht in Übereinstimmung mit der o.g. bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - L 18 AS 232/22

    Arbeitslosengeld II - Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht als dem der

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